1. Anwendungsbereich
Der Möbelspediteur haftet nach den Bestimmungen des Umzugsvertrags und des Handelsgesetzbuchs (HGB). Diese Haftungsgrundsätze gelten auch für Umzüge von und nach Orten außerhalb Deutschlands sowie für Beförderungen mit verschiedenen Transportmitteln.
2. Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts während des Transports oder durch eine Überschreitung der Lieferfrist entstehen (Obhutshaftung).
3. Haftungshöchstbetrag
• Die Haftung für Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts ist auf 620 EUR pro Kubikmeter Laderaum, der zur Vertragserfüllung benötigt wird, begrenzt.
• Bei einer Lieferfristüberschreitung ist die Haftung auf das Dreifache der Frachtkosten beschränkt.
• Für andere Schäden, die nicht durch Verlust, Beschädigung oder Lieferverzögerung entstehen, ist die Haftung auf das Dreifache des Werts des Umzugsguts begrenzt.
4. Wertersatz
• Bei Verlust des Umzugsguts wird der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme ersetzt.
• Bei Beschädigung wird die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten und des beschädigten Guts ersetzt.
• Zusätzlich werden die Kosten der Schadensfeststellung übernommen.
5. Haftungsausschlüsse
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Schaden durch unvermeidbare Umstände verursacht wurde. Dazu gehören:
• Höhere Gewalt oder unabwendbare Ereignisse
• Mangelhafte oder unzureichende Verpackung durch den Absender
• Be- oder Entladen durch den Absender
• Beförderung in nicht vom Möbelspediteur verpackten Behältern
• Überdimensioniertes oder zu schweres Umzugsgut, wenn der Möbelspediteur vorher auf das Risiko hingewiesen hat
• Lebende Tiere oder Pflanzen
• Natürliche Beschaffenheit des Umzugsguts, die Schäden wie Rost, Verderb oder Bruch begünstigt
6. Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Möbelspediteur oder seine Mitarbeiter.
7. Wegfall der Haftungsbegrenzungen
Die Haftungsbegrenzungen entfallen, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Möbelspediteurs oder seiner Mitarbeiter verursacht wurde.
8. Haftung von Mitarbeitern und Subunternehmern
• Mitarbeiter des Möbelspediteurs können sich ebenfalls auf die Haftungsbeschränkungen berufen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
• Falls der Umzug durch einen Subunternehmer durchgeführt wird, haftet dieser ebenso wie der Möbelspediteur selbst. Beide haften als Gesamtschuldner.
9. Möglichkeit zur erweiterten Haftung
Gegen eine zusätzliche Gebühr kann mit dem Möbelspediteur eine erweiterte Haftung vereinbart werden.
10. Transportversicherung
Der Absender hat die Möglichkeit, eine separate Transportversicherung abzuschließen, um das Umzugsgut zusätzlich abzusichern.
11. Schadensanzeige
Um Ersatzansprüche geltend zu machen, sind folgende Fristen zu beachten:
• Offensichtliche Schäden oder Verluste müssen sofort bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder in einem Schadensprotokoll festgehalten und spätestens am nächsten Tag gemeldet werden.
• Versteckte Schäden sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
• Lieferfristüberschreitungen müssen innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung gemeldet werden.
• Eine schriftliche Anzeige (z. B. per E-Mail oder Fax) ist erforderlich. Eine Unterschrift ist nicht zwingend notwendig, wenn der Absender klar erkennbar ist.
12. Gefährliches Umzugsgut
Der Absender ist verpflichtet, den Möbelspediteur rechtzeitig über gefährliche Güter (z. B. Benzin, Öle, explosive oder ätzende Stoffe) zu informieren.